Architekten im Baurecht
Wir sind spezialisiert auf Haftung, Berufsrecht, Honorar und Haftpflichtversicherungen von Architekten und wirken unterstützend bei der Projektabwicklung.
Im Architektenrecht sind die Rechte und Pflichten der Architekten geregelt. Das Architektenrecht setzt sich zusammen aus verschiedenen Rechtsschriften. Dazu gehört neben dem Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern.
Vergütung, Honorar und Vertrag
Vergütung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren ist in der HOAI geregelt, diese ist eine Verordnung des Bundes. Für die im Bau spezifischen Berufsbezeichnungen der Fachrichtungen wie Bauingenieure, Bauphysiker, Versorgungstechnikingenieure, Elektroingenieure, Vermessungsingenieure, Gartenbauingenieur oder Landschaftplaner werden im Begriff „Ingenieur“ zusammengefasst.
Die Vereinbarung des Honorars ist Verhandlungssache. Darum ist das Honorarrecht Bestandteil des Vertragsrechts und wird durch das HOAI mit Höchst- und Mindestsätze für die wichtigsten Architektenleistungen begrenzt. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vergütungsabrede der Vertragsparteien gegen diese Sätze muss der Architekt die versprochene Leistung dennoch erbringen, stattdessen wirkt die Honorarregelung der HOAI. Der Vertrag bleibt demzufolge wirksam.
Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Haftung
Planungsfehler oder Fehler bei der Bauüberwachung gehören zu möglichen Fehlern, für die der Architekt haftet, und sind im Architektenhaftpflichtrecht geregelt. Der Bauherr stellt dabei Anspruch auf Ersatz. Ausführenden Unternehmen, wie weitere Ingenieure oder Fachplaner wie Statiker sind oftmals ebenso betroffen, da ein Schade auf verschiedenartigen Ursachen basieren kann.
Schadensersatz
Da der Bauherr jeden Schädiger in voller Höher auf Ersatz in Anspruch nehmen kann, müssen die Schädiger untereinander den gesamten Schaden (Gesamtschuld) nach der Verursachungsquote aufteilen. Da die Schadenssummen bei Architektenfehlern naturgemäß hoch sind, entsteht meist Streit zwischen Architekt und Versicherung ob der Schaden von der Versicherung übernommen werden muss. Somit fließt das Versicherungsrecht mit ein.
Schadensersatzansprüche abwehren oder geltend machen.
Wir helfen Ihnen bei der ….
Verhältnis und Schutz
Der Architekt gehört zu den Freiberuflern – das Architektenberufsrecht ist das Standesrecht des Architekten. Die Grundregeln für die Zulassung zum Beruf des Architekten und die Ausübung dieses Berufes sind in den Architektengesetzen der Länder geregelt, welche die Architektenkammern gestalten.
Hat der Architekt dauerhaft geschützte Rechte an seiner Planungsleistung, so sind Änderungen dieser Leistung nur mit seiner Zustimmung möglich, solange die Leistung geistig-gestalterischem ist und somit das Architektenurheberrecht greift.