Bauträgervertrag

Rechte und Pflichten des Bauträgers

Der Bauträgervertrag und insbesondere das Bauträgerrecht findet mittelweile Erwähnung in § 650u BGB. Der Bauträgervertrag enthält Elemente aus dem Kaufrecht und dem Werkvertragsrecht. Makler- und Bauträgerverordnung sowie AGB-Recht fließen ebenso in das Bauträgerrecht mit ein. Das Bündel von Rechtsgebieten soll die vertraglichen Beziehungen zwischen Erwerber und Bauträger regeln. Der Bauträger übernimmt die Verpflichtung dem Erwerber das Eigentum an einem Grundstück zu verschaffen und erbringt eine Werkleistung.

Baugerüst mit Kran davor

Bauträgervertrag

In einem einheitlichen Vertrag werden dazu zwei Punkte fixiert:

Veräußerung des Grundstücks (Kaufrecht)

vertragsgemäße Errichtung des Werks (Werkvertragsrecht)

Die Verpflichtungen ergeben sich aus den festgelegten Regeln des Vertrages sowie aus den individuell getroffenen Vereinbarungen zwischen Erwerber und Bauträger.

Herstellungsverpflichtung

Die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung sind für den Vertrag wichtig, da der Bauträger in der Regel nach Baufortschritt vergütet wird. Er haftet für Mängel am Werk nach Werkvertragsrecht. Der Bauträger unterliegt somit der Herstellungsverpflichtung.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.

Wichtig und unwichtig unterscheiden.

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Beukenberg Rechtsanwälte
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