Gewährleistung im Baurecht
Gewährleistung bedeutet im Baurecht, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Das gilt für den Zeitpunkt der Abnahme.
Durch einen Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung des vertragsgemäßen Werkes verpflichtet.
Gewährleistungsansprüche
Der Auftraggeber kann in folgender Form Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ein Mangel vorliegt:
Nacherfüllung (als Nachbesserung oder Neuherstellung)
Rücktritt
Minderung
Schadensersatz
Ersatz von vergeblichen Aufwendungen
(Aufwendungen bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung)
Beweis eines Mangels
Der Werkunternehmer muss bis zur Abnahme beweisen, dass er ein mangelfreies Werk errichtet hat. Der Auftraggeber muss erst nach der Abnahme beweisen, dass das Werk bei der Abnahme mangelbehaftet war. Mit der Abnahme setzt somit die Umkehr der Beweislast auf den Auftraggeber ein. Der Auftraggeber hat daher erst ab dem Termin der Abnahme Anspruch auf Gewährleistungsrechte. Davor besteht der ursprüngliche Anspruch auf Erfüllung des Vertrages fort.
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